Burgenland

Auskunft: 
ORGR Mag.a Sonja Windisch 
Abteilung 4a – Agrar- und Veterinärwesen 
Tel.: 02682/600/2360 
Fax: 02682/600/2920 
E-Mail: post.abteilung4a@bgld.gv.at 
 
Hauptsächlich relevante Gesetzesstellen: §§ 11 und 12 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 25/2007 
 
Wesentliche Regelungen: 
Rechtserwerbe an Immobilien unter Lebenden, wie der Erwerb des Eigentums, durch Ausländer im Burgenland bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung. 
Eine Genehmigung kann – neben dem Vorliegen der auch für Inländer normierten Genehmigungsvoraussetzungen - nur erlangt werden, wenn staatspolitische 
Interessen nicht beeinträchtigt werden u n d 
 
1. entweder ein volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer burgenländischen Gemeinde besteht oder 
2. der Erwerber sich seit mindestens zehn Jahren legal in Österreich aufhält und nicht ein wichtiges volkswirtschaftliches, wirtschaftliches, soziales oder kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse beeinträchtigt wird. 
 
Vorstehendes gilt nicht, wenn staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. 
Beim Rechtserwerb durch einen Miteigentümer und zwischen Ehegatten, Lebensgefährten oder Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie sowie sonst einigen gesetzlich geregelten Naheverhältnissen ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Beim gemeinsamen Rechtserwerb durch Ehegatten oder Lebensgefährten entfällt ebenfalls die Genehmigungspflicht, wenn einer von ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Der Regelungsinhalt der am 6. April 2007 außer Kraft getretenen §§ 12 und 13 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995 ist nunmehr nahezu wortgleich in den am selben Tag in Kraft getretenen §§ 11 und 12 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 zu finden. 
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* in der geltenden Fassung