Steiermark
Auskunft: Roland GÜNTHER
Tel.: 0316/877/6912
E-Mail: roland.guenther@stmk.gv.at
Hauptsächlich relevante Gesetzesstellen: 3. Abschnitt des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes i.d.g.F.*, Landesgesetzblatt Nr. 135/1993
Wesentliche Regelungen:
Der Rechtserwerb an Immobilien, wie z.B. der Erwerb des Eigentums, in der Steiermark durch Ausländer bedarf grundsätzlich einer Genehmigung durch die
Grundverkehrsbehörde. Ausgenommen sind Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen (darunter befinden sich z.B. Graz und die
Bezirkshauptstädte), wenn sie sich nicht in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze befinden.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden u n d
2. ein kulturelles, soziales, oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht.
Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerber erklärt, das Grundstück
nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken müssen für die Genehmigung gewisse Voraussetzungen für die Schaffung, Erhaltung und Förderung eines
leistungsfähigen Bauernstandes gegeben sein.
Beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, zwischen Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten, zwischen Geschwistern oder zwischen Geschwistern gemeinsam mit deren Ehegatten ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Bei land- und forstwirtschaftschaftlichen Grundstücken muss der Übergeber dabei allerdings
seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz oder seine gesamten Miteigentumsanteile daran ungeteilt übertragen.
Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.
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* in der geltenden Fassung