Vorarlberg
Auskunft: Abteilung Gesetzgebung
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Hauptsächlich relevante Gesetzesstellen: §§ 6 bis 8 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 42/2004
Wesentliche Regelungen:
Ein Rechtserwerb an Immobilien durch Ausländer, wie der Erwerb des Eigentums, bedarf in Vorarlberg grundsätzlich der Genehmigung.
Eine Genehmigung an einen Ausländer darf nur erteilt werden, wenn
a) beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind (hier wird die auch für Inländer geltende Genehmigungspflicht normiert). Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 6) darf eine Genehmigung im Wesentlichen nur erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung einer intakten land- und forstwirtschaftlichen Struktur Genüge getan wird. Sollte der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben, zum Zwecke des Wohnbaus sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen erfolgen, darf das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstücks das Interesse an der neuen Verwendung nicht überwiegen;
b) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
c) ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht.
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. zwischen Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, unter Ehegatten) entfällt die Genehmigungspflicht (§ 9).
Folglich sind für den Rechtserwerb eines Ausländers an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen der lit. a, b und c, für den
Rechtserwerb eines Ausländers an einem Baugrundstück die Voraussetzungen der lit. b und c zu erfüllen.
Voriges gilt allerdings nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen oder das Recht der Europäischen Union entgegenstehen. Der § 3 des Grundverkehrsgesetzes
bestimmt deshalb, dass die Regelungen über den Ausländergrundverkehr insbesondere nicht für „Personen und Gesellschaften in Ausübung des freien
Kapitalverkehrs, sofern sie im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens ansässig sind“ gelten. Ist ein Ausländer
gemäß § 3 den Inländern gleich zu behandeln, so unterliegt lediglich der Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind (s. oben lit. a).