Wien
Auskunft: Karin SCHLUSCHE
Tel.: (01)4000/44845
E-Mail: ska@m20.magwien.gv.at
Hauptsächlich relevante Gesetzesstelle: § 4 Wiener AusländergrunderwerbsGesetz i.d.g.F.*, Landesgesetzblatt Nr. 11/1998
Wesentliche Regelungen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes bedürfen unter Lebenden der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechtes, des Rechtes
der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher
Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. erteilt eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung der Magistrat nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung (Wirtschaftskammer Wien, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Wiener Landwirtschaftskammer). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht, oder wenn nachgewiesen wird, dass das Grundstück, auf welches sich das Rechtsgeschäft bezieht, ausschließlich zur besseren Nutzung eines anderen Grundstückes dienen soll und im Vergleich zu diesem nur von geringem Ausmaß ist. Andernfalls oder wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur, ist die Genehmigung zu versagen.
Ein soziales Interesse im Sinne des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerb einer Eigentumswohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des/der AntragstellerIn dienen soll. Dieses Wohnbedürfnis kann wohl nur als gegeben angesehen werden, wenn sich der/die AntragstellerIn rechtmäßig in Österreich aufhält, somit einen geregelten Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Österreich hat. Das Wiener
Ausländergrunderwerbsgesetz beinhaltet keine Bestimmung über die Notwendigkeit eines unbefristeten Aufenthaltstitels.
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* in der geltenden Fassung
Von einem volkswirtschaftlichen Interesse ist auszugehen, wenn am Erwerbsobjekt ein Betrieb gegründet oder erweitert wird. Das heißt, auch eine juristische Person
(mit mehrheitlicher ausländischer Beteiligung) kann eine Immobilie in Wien erwerben, wenn sie berechtigt ist, am Erwerbsobjekt eine (legale) Tätigkeit auszuüben (zum Beispiel: Gewerbeberechtigung).
Angestellte folgender internationaler Organisationen erhalten auf Antrag eine Bestätigung, dass sie der Genehmigungspflicht nach dem Wiener
Ausländergrunderwerbsgesetz nicht unterliegen. : OPEC FONDS, IAEO, OPEC, UNO, UNIDO, CTBTO, OSZE, ICMPD, JOINT VIENNA INSTITUTE, PATENTAMT,
sowie Personen aufgrund anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen IRANISCHE STAATSBÜRGER (SELBSTSTÄNDIG TÄTIG), SCHWEIZER STAATSBÜRGER.
EU-BürgerInnen wird eine solche seit einem OGH Urteil 2006 nicht mehr ausgestellt.
Die Genehmigungspflicht entfällt zur Gänze beim gemeinsamen Erwerb mit einem österreichischen Ehepartner oder bei Begründung einer Eigentümerpartnerschaft
gemäß § 13 WEG(Wohnungseigentumsgesetz) 2002, wenn einer der Partner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.